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Das deutsche Abmahnwesen, in Art und Handhabung einmalig auf der Welt, gibt Anlass zur Sorge, denn es lädt zum Missbrauch ein. Und dieser Einladung wird auch immer wieder Folge geleistet.
Aber auch schon ohne Missbrauch ist die deutsche Abmahnpraxis ein zweifelhaftes Instrument. Ein hoher Prozentsatz der Abgemahnten war sich nicht bewusst, Rechte verletzt zu haben. Wer dies als unwahr abtut, unterstellt zugleich, dass die Deutschen durch und durch ein Volk der Diebe und Betrüger sind. Denn anders ließe es sich nicht erklären, dass so viele bisher unbescholtene Bürger (ja sogar Rechtsanwälte) wegen Urheber- und Markenrechtsverletzungen, wegen TDG und UWG in die Abmahnfalle tappen.


Mit dem Instrument der – für den Abgemahnten! – kostspieligen Abmahnung haben wir in Deutschland eine merkwürdige Methode, den Bürgern einzubläuen, was sie zu tun und zu lassen haben.

„Dog Law“ nennt Prof. Dr. Herberger schon 1999 auf dem 8. EDV-Tag in Saarbrücken kritisierend diese Einstellung: wie einem Hund vermittelt man uns das Wissen um ein Fehlverhalten hinterher durch Prügel.

Das widerspricht krass der vielzitierten Vorstellung vom „mündigen Bürger“. Ein solcher nämlich müsste vorher wissen, was erlaubt ist und was nicht.
Das gilt selbstverständlich auch für all die Gesetze und Verordnungen, die jemand zu befolgen hat, der einen Auftritt im Internet aufbaut:

Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb

Preisangabenverordnung

Urheberrechtsgesetz

Markengesetz

Bürgerliches Gesetzbuch

Teledienstegesetz

Mediendienstestaatsvertrag

BGB-Informationspflichtenverordnung

Bundesdatenschutzgesetz

Rechtsberatungsgesetz



Das sind die Paragrafenwerke, mit denen er dabei konfrontiert sein kann.

Sicher, man kann nicht auf gesetzliche Regelungen verzichten. Aber man könnte sich etwas mehr bemühen, dem Bürger die Chance zu geben, dem Gesetz Genüge zu tun – durch Aufklärung. Der Bürger hat ein Recht darauf, die Gesetzeslage zu kennen. Ohne dafür bezahlen zu müssen.

Früher war die Publikation von Gesetzen ein unumgänglicher Kostenfaktor. Die Verlage, die sie herausbrachten (und -bringen), investieren in Druck und Vertrieb, und keiner wird sich darüber beklagen, dass ein Gesetzbuch im Buchhandel Geld kostet (vom Grundgesetz einmal abgesehen, das immerhin in den Schulen kostenlos verteilt wird).

Seit Jahren gäbe es nun allerdings auch die Möglichkeit, dass die Obrigkeit selbst ihre Gesetze und Urteile kostenfrei in „konsolidierter“ Form, d.h. für jedermann verständlich, ins Internet stellt. Aber das geschieht nicht. Denn, aufgemerkt: Die Experten streiten sich allen Ernstes darüber, ob man sowas dem gemeinen Staatsbürger überhaupt zumuten könne, ob er damit nicht etwa unnötig verwirrt würde.

So bleiben denn Gut und Böse ein akademischer Fachbereich, während wir für die Erkenntnis zahlen müssen: Entweder decken wir uns vor jeder Aktivität mit Fachbüchern ein (möglichst vorher von einem Anwalt beraten lassen!), oder wir kriegen hinterher die kostenintensive Knute zu spüren.

Der Begriff „Dog Law“ trifft es ganz gut (auch wenn zu wünschen gewesen wäre, ihn, noch griffiger, auf Deutsch auszudrücken: „Hundsrecht“), denn wie ein geprügelter Hund fühlt sich auch der durchschnittliche Abgemahnte.

Dieser hat sich beispielsweise des Vergehens schuldig gemacht, für ein Sommerfest ein Stück Landkarte einzuscannen und als Lageskizze ins Internet zu stellen.
Oder er hat im Impressum seinen Vornamen nur abgekürzt angegeben.
Oder statt der Hausadresse sein Postfach genannt.
Oder eine Presseerwähnung mit dem Logo der Zeitung geschmückt.
Oder in seinem Shop nicht alle Preise ausdrücklich als Bruttopreise gekennzeichnet.
Oder T-Shirts seines Fußballvereins versteigert.
Oder sein selbstprogrammiertes Spiel nach einem gängigen Kartenlegespiel benannt.

Wirklich schwere Delikte also, von denen jedes Kind weiß, dass sie verboten sind?
Klarer Fall also, dass man dem hinweisgebenden Anwalt ein paarhundert Euro berappen muss, weil man es ja trotzdem tat?

Oder doch eher etwas faul im Staate?

Denn es wäre ja so einfach, wie der europäische Vergleich zeigt: ist man schon nicht willens oder imstande, den Bürger über Sinn und Zweck der einzuhaltenden Gesetze aufzuklären, dürfte wenigstens die Belehrung bei Zuwiderhandlung, die erste Abmahnung in einer Sache zumindest, nicht mit Kosten behaftet sein. Eine Chance zum Lernen für den „Missetäter“.
Guten Rat nehmen die meisten Leute gerne an. Kommt er jedoch mit einer ruinösen Forderung daher, resultiert daraus nichts als Ohnmachtsgefühl, Hass auf die Gesetze, Staatsverdrossenheit.

Aber Forderungen wie die nach kostenfreier (Erst-)Abmahnung stoßen natürlich in bestimmten Kreisen auf erbitterten Widerstand. Denn die Abmahnung ist ja auch ein florierendes Geschäft.


--> Das Abmahn(un)wesen



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